kontakt IMPRESSUM

Allgemeine Nachweisregelungen

Diese AGB´s sind Bestandteil eines Exposés oder Exposéanschreibens von Firma STEINER commercial real estate e.K., nachstehend als AN bezeichnet, mit dem Ihnen, nachstehend als AG bezeichnet, die Gelegenheit zum Kauf einer Immobilie oder zur Anmietung eines Gewerbeobjektes nachgewiesen wurde:

(1) Der, auch stillschweigend oder durch Inanspruchnahme der Tätigkeit von AN zustandegekommene Auftrag ist prinzipiell auf den Nachweis einer Vertragsgelegenheit gerichtet. Er bleibt insoweit unberührt von Erweiterungen wie z.B. Suchaufträgen oder Aufträgen zur Führung von Preisverhandlungen mit Verkäufern/Vermietern. Zwischen diesen und AN bestehen Vermittlungsverträge, in der Regel beinhaltend die Pflicht, deren Interessen wahrzunehmen, unabhängig davon, ob AN nur vom AG oder von beiden Seiten eine Provision beansprucht.

(2) Der AG ist verpflichtet, den AN von einem bevorstehenden und / oder erfolgten Vertragsabschluß über das angebotene Objekt oder ein anderes Objekt des gleichen Vertragspartners unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen des AN hat AG eine Abschrift des Vertrages zu übergeben.

(3) Die im Exposé genannte Provision entsteht bei Kaufverträgen mit notarieller Beurkundung, bei Mietverträgen mit deren Abschluß. Sie ist 5 Tage nach Vertragsdatum, in Fällen aufschiebender Bedingung nach deren Eintreten, in Fällen eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts nach Feststehen dessen Nichtausübung zur Zahlung fällig.

Bei Kaufverträgen ist Berechnungsgrundlage der Provision der Kaufpreis inklusive einer ausgewiesenen Mehrwertsteuer und inklusive aller Nebenentgelte. Bei Mietverträgen ist Vertragswert das vom Mieter während der Vertragszeit zu zahlende Entgelt inklusive Mehrwertsteuer ohne Nebenkosten. Zur Vertragszeit gehört auch eine dem Mieter verbindlich eingeräumte Option. Ist Berechnungsgrundlage der Provision die Monatsmiete, wird sie inklusive Mehrwertsteuer, ohne Nebenkosten aus der während der Vertragszeit zu zahlenden Durchschnittsmiete berechnet.

(4) Für weiter, gegebenenfalls formlos in der Zukunft mitgeteilte Objekte gelten diese Regelungen ebenfalls. Ist eine durch den AN nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, so hat der AG dies innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises unter nachprüfbarer Angabe der Quelle mitzuteilen. Für den erfolgreichen Nachweis reicht die erstmalige Bekanntgabe des Verkäufers bzw. Vermieters des Objektes oder der Gelegenheit zum Vertragsschluss. Weiter gilt als erfolgreicher Nachweis auch, wenn der AG mit dem nachgewiesenen Vertragspartner einen Hauptvertrag über ein anderes, wirtschaftlich vergleichbares Objekt abschließt.

(5) Sämtliche Nachweise und hierzu erfolgte Informationen hat der AG vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AN zulässig. Führt eine unzulässige Weitergabe zum Kauf oder zur Anmietung eines nachgewiesenen Objektes durch einen Dritten, ist der AG zur Zahlung an den AN in Höhe der vereinbarten Provision verpflichtet. Die Geltendmachung eines Schadens, insbesondere eine hierdurch entgangene Provision von der anderen Vertragsseite, bleibt zusätzlich vorbehalten.

(6) Der AN ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 II BGB) von AG´s, die nicht Verbraucher sind, zu verlangen. Die Geltendmachung eventuell höherer Verzugszinsen als Schaden bleibt vorbehalten, auch gegenüber Nichtkaufleuten.

(7) Alle Angaben in den Exposés und den Objektbeschreibungen sowie alle weiteren durch den AN erteilten Auskünfte und Informationen beruhen ausschließlich auf den Angaben des Eigentümers / Vermieters / Vormieters. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt der AN insoweit keine Gewähr. Wird AN die Unrichtigkeit bereits übermittelter Angaben bekannt, ist er zur Richtigstellung gegenüber AG verpflichtet.

Im übrigen wird die Haftung des AN (einschließlich die vom AN für seine Erfüllungsgehilfen), sowie seiner Erfüllungsgehilfen wegen vertraglichen, vorvertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüchen einschließlich solcher aus Delikt oder wegen eigener unrichtiger Auskünfte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit.

(8) Im Falle eines Kaufes eines durch den AN nachgewiesenen Objektes ist der AG auf Verlangen des AN verpflichtet, seine Provisionszahlungspflicht in der notariellen Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel zugunsten des AN mitaufzunehmen. Gleichzeitig ist dann eine Regelung mitzuvereinbaren, die einen Vorkaufsberechtigten im Falle der Ausübung seines Vorkaufsrechtes zur Zahlung dieser Provision an den AN verpflichtet.

(9) Schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Regelungen bedürfen einschließlich dieser Klausel der Schriftform. Sollte eine Klausel ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Regelungen im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Klausel gelten, die wirtschaftlich in wirksamer Form der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

(10) Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt Gerichtsstand München.
 

AGB's FÜR : INTERESSENTEN anbieter / verkauf anbieter / vermietung top