Allgemeine Nachweisregelungen
Diese AGB´s sind Bestandteil eines Exposés
oder Exposéanschreibens von Firma STEINER
commercial real estate e.K., nachstehend als AN bezeichnet,
mit dem Ihnen, nachstehend als AG bezeichnet,
die Gelegenheit zum Kauf einer Immobilie oder
zur Anmietung eines Gewerbeobjektes nachgewiesen
wurde:
(1) Der, auch stillschweigend oder durch Inanspruchnahme
der Tätigkeit von AN zustandegekommene
Auftrag ist prinzipiell auf den Nachweis einer
Vertragsgelegenheit gerichtet. Er bleibt insoweit
unberührt von Erweiterungen wie z.B. Suchaufträgen
oder Aufträgen zur Führung von Preisverhandlungen
mit Verkäufern/Vermietern. Zwischen diesen
und AN bestehen Vermittlungsverträge,
in der Regel beinhaltend die Pflicht, deren
Interessen wahrzunehmen, unabhängig davon,
ob AN nur vom AG oder von beiden
Seiten eine Provision beansprucht.
(2) Der AG ist verpflichtet, den AN von
einem bevorstehenden und / oder erfolgten Vertragsabschluß über
das angebotene Objekt oder ein anderes Objekt
des gleichen Vertragspartners unverzüglich
zu informieren. Auf Verlangen des AN hat AG eine
Abschrift des Vertrages zu übergeben.
(3) Die im Exposé genannte Provision
entsteht bei Kaufverträgen mit notarieller
Beurkundung, bei Mietverträgen mit deren
Abschluß. Sie ist 5 Tage nach Vertragsdatum,
in Fällen aufschiebender Bedingung nach
deren Eintreten, in Fällen eines vertraglich
vereinbarten Rücktrittsrechts nach Feststehen
dessen Nichtausübung zur Zahlung fällig.
Bei Kaufverträgen ist Berechnungsgrundlage
der Provision der Kaufpreis inklusive einer
ausgewiesenen Mehrwertsteuer und inklusive aller
Nebenentgelte. Bei Mietverträgen ist Vertragswert
das vom Mieter während der Vertragszeit
zu zahlende Entgelt inklusive Mehrwertsteuer
ohne Nebenkosten. Zur Vertragszeit gehört
auch eine dem Mieter verbindlich eingeräumte
Option. Ist Berechnungsgrundlage der Provision
die Monatsmiete, wird sie inklusive Mehrwertsteuer,
ohne Nebenkosten aus der während der Vertragszeit
zu zahlenden Durchschnittsmiete berechnet.
(4) Für weiter, gegebenenfalls formlos
in der Zukunft mitgeteilte Objekte gelten diese
Regelungen ebenfalls. Ist eine durch den AN nachgewiesene
Vertragsgelegenheit bereits bekannt, so hat
der AG dies innerhalb von 7 Kalendertagen
nach Zugang des Nachweises unter nachprüfbarer
Angabe der Quelle mitzuteilen. Für den
erfolgreichen Nachweis reicht die erstmalige
Bekanntgabe des Verkäufers bzw. Vermieters
des Objektes oder der Gelegenheit zum Vertragsschluss.
Weiter gilt als erfolgreicher Nachweis auch,
wenn der AG mit dem nachgewiesenen Vertragspartner
einen Hauptvertrag über ein anderes, wirtschaftlich
vergleichbares Objekt abschließt.
(5) Sämtliche Nachweise und hierzu erfolgte
Informationen hat der AG vertraulich
zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist
nur mit schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.
Führt eine unzulässige Weitergabe
zum Kauf oder zur Anmietung eines nachgewiesenen
Objektes durch einen Dritten, ist der AG zur
Zahlung an den AN in Höhe der vereinbarten
Provision verpflichtet. Die Geltendmachung eines
Schadens, insbesondere eine hierdurch entgangene
Provision von der anderen Vertragsseite, bleibt
zusätzlich vorbehalten.
(6) Der AN ist berechtigt, Fälligkeitszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz (§ 288 II BGB) von AG´s, die
nicht Verbraucher sind, zu verlangen. Die Geltendmachung
eventuell höherer Verzugszinsen als Schaden
bleibt vorbehalten, auch gegenüber Nichtkaufleuten.
(7) Alle Angaben in den Exposés und
den Objektbeschreibungen sowie alle weiteren
durch den AN erteilten Auskünfte
und Informationen beruhen ausschließlich
auf den Angaben des Eigentümers / Vermieters
/ Vormieters. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt
der AN insoweit keine Gewähr. Wird AN die
Unrichtigkeit bereits übermittelter Angaben
bekannt, ist er zur Richtigstellung gegenüber AG verpflichtet.
Im übrigen wird die Haftung des AN (einschließlich
die vom AN für seine Erfüllungsgehilfen),
sowie seiner Erfüllungsgehilfen wegen vertraglichen,
vorvertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüchen
einschließlich solcher aus Delikt oder
wegen eigener unrichtiger Auskünfte auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Diese Einschränkung gilt nicht im Falle
der Verletzung des Lebens des Körpers oder
der Gesundheit.
(8) Im Falle eines Kaufes eines durch den AN nachgewiesenen
Objektes ist der AG auf Verlangen des AN verpflichtet,
seine Provisionszahlungspflicht in der notariellen
Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel
zugunsten des AN mitaufzunehmen. Gleichzeitig
ist dann eine Regelung mitzuvereinbaren, die
einen Vorkaufsberechtigten im Falle der Ausübung
seines Vorkaufsrechtes zur Zahlung dieser Provision
an den AN verpflichtet.
(9) Schriftliche oder mündliche Nebenabreden
bestehen nicht. Änderungen und / oder Ergänzungen
dieser Regelungen bedürfen einschließlich
dieser Klausel der Schriftform. Sollte eine
Klausel ganz oder teilweise unwirksam sein,
so berührt dies die Wirksamkeit der Regelungen
im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen
Klausel soll eine Klausel gelten, die wirtschaftlich
in wirksamer Form der unwirksamen Klausel am
nächsten kommt.
(10) Für Streitigkeiten mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben oder ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss
ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt Gerichtsstand
München.
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