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Allgemeine Regelungen zum Makler-Auftrag Verkauf

(1) Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einfachem Schreiben ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(2) Der AG wird den AN über alle zur Auftragsbearbeitung erforderlichen und sinnvollen Umstände vollständig und richtig informieren und die hierzu vorhandenen Unterlagen übergeben. Weiter hat der AG den AN jeweils unverzüglich von einer Einschaltung weiterer Makler, einer Aufgabe der Verkaufsabsicht oder von einer Änderung der von ihm für den Hauptvertrag geforderten Konditionen zu unterrichten.

Von Ansprüchen Dritter, soweit sie auf seinen Angaben beruhen, hält er den AN frei. Von der Aufnahme von Kaufverhandlungen und dem jeweiligen Verhandlungsstand hat er den AN jeweils unverzüglich zu informieren, auch wenn diese mit nicht vom AN vermittelten Kaufinteressenten erfolgen. Bei Abschluß eines Kaufvertrages übergibt der AG hiervon dem AN eine Abschrift, auf dessen Verlangen in beglaubigter Form.

(3) Der AN ist berechtigt, seine Tätigkeit durch dritte Makler im Rahmen eines Makler-Gemeinschaftsgeschäftes erbringen zu lassen, soweit diese hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den AG erwerben. Solche Dritte gelten als Erfüllungsgehilfen des AN. Der AN darf sich neben dieser Vereinbarung von Interessenten mit provisionspflichtigen Nachweisvereinbarungen beauftragen lassen. Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen gegenüber Kaufinteressenten zu unterstützen.

(4) Berechnungsgrundlage der Provision ist der Kaufpreis inklusive einer ausgewiesenen Mehrwertsteuer und inklusive aller vertraglichen Nebenentgelte. Die im Falle eines notariellen Kaufabschlusses entstehende Provision wird beim Abschluß fällig. Kommt es alternativ oder ergänzend zum Abschluß eines wirksamen Mietvertrages, wird die Mietprovision am Vertragsdatum fällig. Vertragswert ist das vom Mieter während der Vertragszeit zu zahlende Entgelt inklusive Mehrwertsteuer ohne Nebenkosten. Zur Vertragszeit gehört auch eine dem Mieter verbindlich eingeräumte Option. Die Provisionspflicht soll auch bestehen, wenn der Kaufvertrag nicht mit einem vom AN vermittelten, sondern dem AG lediglich nachgewiesenen kaufbereiten Interessenten zustandekam.

(5) Der Provisionsanspruch des AN entsteht auch, wenn mit dem vermittelten Interessenten statt des angebotenen ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft über ein anderes Objekt des AG zustandekommt. Gleiches gilt, wenn statt dem vermittelten Interessenten ein Dritter kauft, der mit dem vom AN vermittelten Interessenten in familien- oder gesellschaftsrechtlicher Verbindung steht oder unter Ausnutzung eines Vertragsbruches eines Vertragspartners des AN von diesem von der Kaufgelegenheit erfuhr. Einwendungen gegen den Provisionsanspruch, z. B. fehlende Fälligkeit, die sich auf den Inhalt des abgeschlossenen Hauptvertrages stützen, können vom AG nur geltend gemacht werden, wenn er dem AN den Hauptvertrag in beglaubigter Form übergeben hat.

(6) Der AN ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§288 I BGB) von AG’s, die Kaufleute sind, zu verlangen. Die Geltendmachung eventuell höherer Verzugszinsen als Schaden bleibt vorbehalten, auch gegenüber Nichtkaufleuten.

(7) Die Haftung des AN (einschließlich die vom AN für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) und seiner gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen wegen vertraglichen, vorvertraglichen oder gesetzlichen Schadenersatzansprüchen einschließlich solcher aus Delikt oder wegen unrichtiger Auskünfte wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

(8) Im Falle des Verkaufs an einen vom AN vermittelten Interessenten ist der AG auf Verlangen des AN verpflichtet, sowohl seine Provisionszahlungspflicht wie gegebenenfalls die seines Käufers gegenüber dem AN in der notariellen Urkunde mit jeweiliger Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel auch zugunsten des AN mit aufzunehmen. Gleichzeitig ist eine Regelung mitzuvereinbaren, die einen Vorkaufsberechtigten im Falle der Ausübung seines Vorkaufsrechtes zur Zahlung der vom Käufer geschuldeten Provision an den AN verpflichtet.

(9) Das wirtschaftliche Ziel dieses Auftrages, nämlich der wesentliche Inhalt des zu vermittelnden Hauptvertrages kann mündlich oder konkludent geändert werden, also z. B. auf ein anderes Objekt oder in eine andere Vertragsart. Sonstige Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Weitere Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Klausel gelten, die wirtschaftlich der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

(10) Für Streitigkeiten mit Kaufleuten (nicht Minderkaufleute i. S. von § 4 HGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird Gerichtsstand München vereinbart.

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