Allgemeine Regelungen
zum Makler-Auftrag Verkauf
(1) Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten
mit einfachem Schreiben ohne Einhaltung einer
Frist gekündigt werden.
(2) Der AG wird den AN über alle zur Auftragsbearbeitung
erforderlichen und sinnvollen Umstände
vollständig und richtig informieren und
die hierzu vorhandenen Unterlagen übergeben.
Weiter hat der AG den AN jeweils unverzüglich
von einer Einschaltung weiterer Makler, einer
Aufgabe der Verkaufsabsicht oder von einer Änderung
der von ihm für den Hauptvertrag geforderten
Konditionen zu unterrichten.
Von Ansprüchen Dritter, soweit sie auf
seinen Angaben beruhen, hält er den AN
frei. Von der Aufnahme von Kaufverhandlungen
und dem jeweiligen Verhandlungsstand hat er
den AN jeweils unverzüglich zu informieren,
auch wenn diese mit nicht vom AN vermittelten
Kaufinteressenten erfolgen. Bei Abschluß eines
Kaufvertrages übergibt der AG hiervon dem
AN eine Abschrift, auf dessen Verlangen in beglaubigter
Form.
(3) Der AN ist berechtigt, seine Tätigkeit
durch dritte Makler im Rahmen eines Makler-Gemeinschaftsgeschäftes
erbringen zu lassen, soweit diese hierdurch
keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen
den AG erwerben. Solche Dritte gelten als Erfüllungsgehilfen
des AN. Der AN darf sich neben dieser Vereinbarung
von Interessenten mit provisionspflichtigen
Nachweisvereinbarungen beauftragen lassen. Der
AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchsetzung
von Provisionsansprüchen gegenüber
Kaufinteressenten zu unterstützen.
(4) Berechnungsgrundlage der Provision ist
der Kaufpreis inklusive einer ausgewiesenen
Mehrwertsteuer und inklusive aller vertraglichen
Nebenentgelte. Die im Falle eines notariellen
Kaufabschlusses entstehende Provision wird beim
Abschluß fällig. Kommt es alternativ
oder ergänzend zum Abschluß eines
wirksamen Mietvertrages, wird die Mietprovision
am Vertragsdatum fällig. Vertragswert ist
das vom Mieter während der Vertragszeit
zu zahlende Entgelt inklusive Mehrwertsteuer
ohne Nebenkosten. Zur Vertragszeit gehört
auch eine dem Mieter verbindlich eingeräumte
Option. Die Provisionspflicht soll auch bestehen,
wenn der Kaufvertrag nicht mit einem vom AN
vermittelten, sondern dem AG lediglich nachgewiesenen
kaufbereiten Interessenten zustandekam.
(5) Der Provisionsanspruch des AN entsteht
auch, wenn mit dem vermittelten Interessenten
statt des angebotenen ein wirtschaftlich gleichwertiges
Geschäft über ein anderes Objekt des
AG zustandekommt. Gleiches gilt, wenn statt
dem vermittelten Interessenten ein Dritter kauft,
der mit dem vom AN vermittelten Interessenten
in familien- oder gesellschaftsrechtlicher Verbindung
steht oder unter Ausnutzung eines Vertragsbruches
eines Vertragspartners des AN von diesem von
der Kaufgelegenheit erfuhr. Einwendungen gegen
den Provisionsanspruch, z. B. fehlende Fälligkeit,
die sich auf den Inhalt des abgeschlossenen
Hauptvertrages stützen, können vom
AG nur geltend gemacht werden, wenn er dem AN
den Hauptvertrag in beglaubigter Form übergeben
hat.
(6) Der AN ist berechtigt, Fälligkeitszinsen
in Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz (§288 I BGB) von AG’s,
die Kaufleute sind, zu verlangen. Die Geltendmachung
eventuell höherer Verzugszinsen als Schaden
bleibt vorbehalten, auch gegenüber Nichtkaufleuten.
(7) Die Haftung des AN (einschließlich
die vom AN für seine gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen) und seiner gesetzlichen
Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen wegen
vertraglichen, vorvertraglichen oder gesetzlichen
Schadenersatzansprüchen einschließlich
solcher aus Delikt oder wegen unrichtiger Auskünfte
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
begrenzt.
(8) Im Falle des Verkaufs an einen vom AN vermittelten
Interessenten ist der AG auf Verlangen des AN
verpflichtet, sowohl seine Provisionszahlungspflicht
wie gegebenenfalls die seines Käufers gegenüber
dem AN in der notariellen Urkunde mit jeweiliger
Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel auch
zugunsten des AN mit aufzunehmen. Gleichzeitig
ist eine Regelung mitzuvereinbaren, die einen
Vorkaufsberechtigten im Falle der Ausübung
seines Vorkaufsrechtes zur Zahlung der vom Käufer
geschuldeten Provision an den AN verpflichtet.
(9) Das wirtschaftliche Ziel dieses Auftrages,
nämlich der wesentliche Inhalt des zu vermittelnden
Hauptvertrages kann mündlich oder konkludent
geändert werden, also z. B. auf ein anderes
Objekt oder in eine andere Vertragsart. Sonstige Änderungen
oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Weitere Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten
einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam
sein, berührt dies die Wirksamkeit der
Vereinbarung im übrigen nicht. Anstelle
der unwirksamen Klausel soll eine Klausel gelten,
die wirtschaftlich der unwirksamen Klausel am
nächsten kommt.
(10) Für Streitigkeiten mit Kaufleuten
(nicht Minderkaufleute i. S. von § 4 HGB),
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins
Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird Gerichtsstand München
vereinbart.
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