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Allgemeine Regelungen zum Makler-Auftrag Gewerbevermietung

(1) Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einfachem Schreiben ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(2) Der AG wird den AN über alle zur Auftragsbearbeitung erforderlichen und sinnvollen Umstände vollständig und richtig informieren und die hierzu vorhandenen Unterlagen übergeben. Von Ansprüchen Dritter soweit sie auf seinen Angaben beruhen, hält er den AN frei. Von der Aufnahme von Mietverhandlungen hat er den AN jeweils unverzüglich zu informieren, auch wenn diese mit nicht vom AN vermittelten Mietinteressenten erfolgen. Bei Abschluß eines wirksamen Mietvertrages übergibt der AG hiervon dem AN eine Abschrift.

(3) Der AN ist berechtigt, seine Tätigkeit durch dritte Makler im Rahmen eines Makler-Gemeinschaftsgeschäftes erbringen zu lassen, soweit diese hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den AG erwerben. Solche Dritte gelten als Erfüllungsgehilfen des AN. Der AN darf sich neben dieser Vereinbarung von Interessenten mit provisionspflichtigen Nachweisvereinbarungen beauftragen lassen. Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen gegenüber Mietinteressenten zu unterstützen.

(4) Bei Abschluß eines wirksamen Mietvertrages mit einem vom AN vermittelten Interessenten wird die umseitig genannte Provision am Vertragsdatum fällig. Vertragswert ist das vom Mieter während der Vertragszeit zu zahlende Entgelt inklusive Mehrwertsteuer. Zur Vertragszeit gehört auch eine dem Mieter verbindlich eingeräumte Option. Wurde der AN mit der Suche eines Nachmieters beauftragt, verspricht der AG die Provision für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen seinem Vermieter und Nachmieter. Kommt es alternativ oder ergänzend zum Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages, wird die Verkaufsprovision beim Abschluß fällig.

(5) Der Provisionsanspruch des AN entsteht auch, wenn mit dem vermittelten Interessenten statt des angebotenen ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft über ein anderes Objekt des AG zustandekommt. Gleiches gilt, wenn statt dem vermittelten Interessenten ein Dritter kauft, der mit dem vom AN vermittelten Interessenten in familien- oder gesellschaftsrechtlicher Verbindung steht oder unter Ausnutzung eines Vertragsbruches eines Vertragspartners des AN von diesem von der Kaufgelegenheit erfuhr.

Einwendungen gegen den Provisionsanspruch, z. B. fehlende Fälligkeit, die sich auf den Inhalt des abgeschlossenen Hauptvertrages stützen, können vom AG nur geltend gemacht werden, wenn er dem AN den Hauptvertrag in Abschrift übergeben hat.

(6) Der AN ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 I BGB) von AG’s, die Kaufleute sind, zu verlangen. Die Geltendmachung eventuell höherer Verzugszinsen als Schaden bleibt vorbehalten, auch gegenüber Nichtkaufleuten.

(7) Die Haftung des AN (einschließlich die vom AN für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) und seiner gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen wegen vertraglichen, vorvertraglichen oder gesetzlichen Schadenersatzansprüchen einschließlich solcher aus Delikt oder wegen unrichtiger Auskünfte wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

(8) Das wirtschaftliche Ziel dieses Auftrages, nämlich der wesentliche Inhalt des zu vermittelnden Hauptvertrages, kann mündlich oder konkludent geändert werden, also z. B. auf ein anderes Objekt oder in eine andere Vertragsart. Sonstige Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Weitere Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Klausel gelten, die wirtschaftlich der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

(9) Für Streitigkeiten mit Kaufleuten (nicht Minderkaufleute i. S. von § 4 HGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird Gerichtsstand München vereinbart.


 
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