Allgemeine Regelungen
zum Makler-Auftrag Gewerbevermietung
(1) Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten
mit einfachem Schreiben ohne Einhaltung einer
Frist gekündigt werden.
(2) Der AG wird den AN über alle zur Auftragsbearbeitung
erforderlichen und sinnvollen Umstände
vollständig und richtig informieren und
die hierzu vorhandenen Unterlagen übergeben.
Von Ansprüchen Dritter soweit sie auf seinen
Angaben beruhen, hält er den AN frei. Von
der Aufnahme von Mietverhandlungen hat er den
AN jeweils unverzüglich zu informieren,
auch wenn diese mit nicht vom AN vermittelten
Mietinteressenten erfolgen. Bei Abschluß eines
wirksamen Mietvertrages übergibt der AG
hiervon dem AN eine Abschrift.
(3) Der AN ist berechtigt, seine Tätigkeit
durch dritte Makler im Rahmen eines Makler-Gemeinschaftsgeschäftes
erbringen zu lassen, soweit diese hierdurch
keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen
den AG erwerben. Solche Dritte gelten als Erfüllungsgehilfen
des AN. Der AN darf sich neben dieser Vereinbarung
von Interessenten mit provisionspflichtigen
Nachweisvereinbarungen beauftragen lassen. Der
AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchsetzung
von Provisionsansprüchen gegenüber
Mietinteressenten zu unterstützen.
(4) Bei Abschluß eines wirksamen Mietvertrages
mit einem vom AN vermittelten Interessenten
wird die umseitig genannte Provision am Vertragsdatum
fällig. Vertragswert ist das vom Mieter
während der Vertragszeit zu zahlende Entgelt
inklusive Mehrwertsteuer. Zur Vertragszeit gehört
auch eine dem Mieter verbindlich eingeräumte
Option. Wurde der AN mit der Suche eines Nachmieters
beauftragt, verspricht der AG die Provision
für das Zustandekommen eines Vertrages
zwischen seinem Vermieter und Nachmieter. Kommt
es alternativ oder ergänzend zum Abschluß eines
wirksamen Kaufvertrages, wird die Verkaufsprovision
beim Abschluß fällig.
(5) Der Provisionsanspruch des AN entsteht
auch, wenn mit dem vermittelten Interessenten
statt des angebotenen ein wirtschaftlich gleichwertiges
Geschäft über ein anderes Objekt des
AG zustandekommt. Gleiches gilt, wenn statt
dem vermittelten Interessenten ein Dritter kauft,
der mit dem vom AN vermittelten Interessenten
in familien- oder gesellschaftsrechtlicher Verbindung
steht oder unter Ausnutzung eines Vertragsbruches
eines Vertragspartners des AN von diesem von
der Kaufgelegenheit erfuhr.
Einwendungen gegen den Provisionsanspruch,
z. B. fehlende Fälligkeit, die sich auf
den Inhalt des abgeschlossenen Hauptvertrages
stützen, können vom AG nur geltend
gemacht werden, wenn er dem AN den Hauptvertrag
in Abschrift übergeben hat.
(6) Der AN ist berechtigt, Fälligkeitszinsen
in Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz (§ 288 I BGB) von AG’s,
die Kaufleute sind, zu verlangen. Die Geltendmachung
eventuell höherer Verzugszinsen als Schaden
bleibt vorbehalten, auch gegenüber Nichtkaufleuten.
(7) Die Haftung des AN (einschließlich
die vom AN für seine gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen) und seiner gesetzlichen
Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen wegen
vertraglichen, vorvertraglichen oder gesetzlichen
Schadenersatzansprüchen einschließlich
solcher aus Delikt oder wegen unrichtiger Auskünfte
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
begrenzt.
(8) Das wirtschaftliche Ziel dieses Auftrages,
nämlich der wesentliche Inhalt des zu vermittelnden
Hauptvertrages, kann mündlich oder konkludent
geändert werden, also z. B. auf ein anderes
Objekt oder in eine andere Vertragsart. Sonstige Änderungen
oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Weitere Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten
einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam
sein, berührt dies die Wirksamkeit der
Vereinbarung im übrigen nicht. Anstelle
der unwirksamen Klausel soll eine Klausel gelten,
die wirtschaftlich der unwirksamen Klausel am
nächsten kommt.
(9) Für Streitigkeiten mit Kaufleuten
(nicht Minderkaufleute i. S. von § 4 HGB),
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins
Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird Gerichtsstand München
vereinbart.
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